Crowdsourcing Code of Conduct - Ombudsstelle - Regeln
Stand: 21.09.2018
§ 1 Selbstverständnis
Mit dem „Code of Conduct“ haben mehrere Plattformen Grundsätze für bezahltes Crowdworking/Crowdsourcing definiert. Diese stellen die Grundlage für eine gewinnbringende und faire Zusammenarbeit zwischen Crowdsourcing-Unternehmen und Crowdworkern dar, auf die sich die unterzeichnenden Plattformen selbst verpflichten.
Die Ombudsstelle ist eine Einrichtung der Unterzeichner/innen des „Code of Conduct“. Sie versteht sich als Vermittlerin zwischen gegensätzlichen Interessen, die bei der Arbeit auf diesen Plattformen auftreten können. Gesucht werden vorrangig konsensuale Lösungen, die von allen Beteiligten getragen und akzeptiert werden.
§ 2 Aufgaben der Ombudsstelle
(1) Die Ombudsstelle nimmt sich solcher Streitigkeiten an, die zwischen Crowdworkern und den Plattformen, die den „Code of Conduct“ unterzeichnet haben, entstanden sind. Vorrang haben einvernehmliche Lösungen. Die Ombudsstelle beschäftigt sich mit solchen Streitigkeiten nur dann, wenn bilaterale außergerichtliche Lösungswege zwischen Plattform und Crowdworker erfolglos geblieben sind.
(2) Für den Fall, dass von einem der nach § 4 dazu Berechtigten reklamiert wird, dass eine Plattform sich zu Unrecht auf den „Code of Conduct“ beruft, da sie mehrfach gegen diesen verstoßen hat, entscheidet die Ombudsstelle darüber, ob der entsprechenden Plattform die Berechtigung abgesprochen wird, sich auf den „Code of Conduct“ zu berufen.
§ 3 Zusammensetzung der Ombudsstelle
(1) Der Ombudsstelle gehören fünf Personen an:
- ein/e neutrale/r Vorsitzende/r
- ein/e Vertreter/in des Deutschen Crowdsourcing Verbands e.V.
- ein/e Vertreter/in des Deutsche Gewerkschaftsbunds (DGB) oder seiner Mitgliedsgewerkschaften
- ein/e Vertreter/in der Plattformen, die den „Code of Conduct“ unterzeichnet haben
- ein Crowdworker, der auf einer dieser Plattformen registriert ist.
(2) Die Benennung der Mitglieder und ihrer Vertreter für den Verhinderungsfall erfolgt für jeweils ein Jahr einverständlich zwischen den Plattformen, die den „Code of Conduct“ unterzeichnet haben, dem Deutschen Crowdsourcing Verband e.V und dem DGB oder einer seiner Mitgliedsgewerkschaften. (Mit der Einrichtung der Ombudsstelle übernimmt zunächst die IG Metall diese Funktion.)
(3) Für den Fall, dass die nach § 3 (1) benannte Plattform selbst von einem Verfahren betroffen ist, wird in dieser Sache ihre Vertreterin tätig.
(4) Falls der Beschwerde führende Crowdworker nach § 4 (1) in einem anderen Land als Deutschland ansässig ist, kann nach vorheriger Absprache mit dem Crowdworker eine Gewerkschaft aus dem Land beratend hinzugezogen werden, in dem der Crowdworker ansässig ist.
§ 4 Anrufung der Ombudsstelle
(1) Im Falle von Streitigkeiten zwischen Plattform und Crowdworkern können die jeweiligen Betroffenen, die ein Rechtsschutzbedürfnis haben, die Ombudsstelle anrufen, sofern bilaterale außergerichtliche Lösungswege erfolglos ausgeschöpft worden sind.
(2) Sollte sich eine Plattform zu Unrecht auf den „Code of Conduct“ berufen, können sich an die Ombudsstelle wenden:
- der Deutsche Crowdsourcing Verband e.V.
- der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) und jede seiner Mitgliedsgewerkschaften
- jede Plattform, die den „Code of Conduct“ unterzeichnet hat
- jeder Crowdworker, der auf diesen Plattformen registriert ist.
(3) Um die Ombudsstelle anzurufen, bedarf es eines schriftlichen Antrags mit Begründung. E-Mails sind zulässig.
(4) Das Begehren soll möglichst eindeutig formuliert sein. Es kann sich auf Streitigkeiten mit einem materiellen Streitwert oder auf ein Feststellungsbegehren richten. Die in Rede stehenden Sachverhalte dürfen zum Zeitpunkt der Anrufung der Ombudsstelle nicht mehr als 6 Monate zurückliegen. Das Begehren muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein.
§ 5 Ende und Dauer des Verfahrens
(1) Über das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens wird eine Niederschrift in deutscher Sprache verfasst. Falls eine nach § 2 beteiligte Plattform keinen unternehmensrechtlichen Sitz in Deutschland hat, kann die Niederschrift auch in englischer Sprache verfasst werden.
(2) Für Streitigkeiten nach § 2 (1) ist der Rechtsweg weiterhin offen - es sei denn, die Parteien unterwerfen sich dem Spruch der Ombudsstelle im Voraus oder nehmen ihn nachträglich an.
(3) Bei Streitigkeiten nach § 2 (2) erfolgt eine Veröffentlichung des Spruchs in geeigneter Form. Insbesondere darf eine Plattform, die sich laut Spruch der Ombudsstelle zu Unrecht auf den „Code of Conduct“ beruft, nicht weiter verlautbaren, dass sie den „Code of Conduct“ anerkennt. Sie wird in diesem Fall aufgefordert, entsprechende Hinweise auf ihren Internetseiten zu löschen. Die Ombudsstelle behält sich ausdrücklich vor, solche Entscheidungen selbst aktiv zu kommunizieren, beispielsweise durch Streichung der Plattform von einer Liste der Unterstützer des „Code of Conduct“ sowie durch eigene Verlautbarungen gegenüber der Presse und im Internet.
(4) Ein eingeleitetes Verfahren soll möglichst nach drei Monaten abgeschlossen sein.
§ 6 Vertraulichkeit
Verfahren über Streitigkeiten auf Plattformen nach § 2 (1) finden nichtöffentlich statt. Über Informationen, die den Beteiligten im Rahmen der Schlichtung bekannt geworden sind, ist Verschwiegenheit zu wahren. Insbesondere sind die Geschäftsgeheimnisse der betroffenen Plattformen zu berücksichtigen und die Persönlichkeitsrechte der beteiligten Crowdworker zu wahren.
§ 7 Kosten des Verfahrens
(1) Für die Verfahrensbeteiligten ist das Verfahren kostenlos. Ihre eigenen Aufwendungen während des Verfahrens tragen die Verfahrensbeteiligten selbst.
(2) Insbesondere bei Streitigkeiten zwischen Crowdworkern und Plattformen soll ein kostensparendes Verfahren gewählt werden, zum Beispiel Skype-Konferenzen statt persönlicher Treffen.
§ 8 Öffentlichkeitsarbeit
Die Ombudsstelle veröffentlicht einen intern abgestimmten Jahresbericht in aggregierter Form. Dabei sind § 5 (3) und § 6 zu beachten.